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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 22.10.2003
Aktenzeichen: I ER -S- 1/03 (XI R 54/99)

Schlagzeile:

Erster Senat des Bundesfinanzhofs hält an Verlustabzug im Erbfall fest

Schlagworte:

Divergenzanfrage, Erbfall, Verlustabzug

Wichtig für:

Erben

Kurzkommentar:

Der erste Senat des Bundesfinanzhofs hält an seiner Auffassung fest, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer geltend machen kann. Er stimmt der Divergenzanfrage des elften Senats deshalb nicht zu.

Hintergrund: Ein Verlust kann nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden. Das heißt: Ein Steuerpflichtiger, der seinen Verlust nicht ausschöpft, kann seinen Verlustvortrag weder steuerwirksam verschenken noch verkaufen.

Anders sieht es jedoch im Erbfall aus. Obwohl es an einer expliziten gesetzlichen Regelung fehlt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust im Jahr des Erbfalls bei der Einkommensteuerveranlagung des Erben abziehbar. Ist ein Verlustausgleich nicht möglich, sind die Verluste beim Erben im Wege des Verlustrücktrags oder -vortrags zu berücksichtigen. Im Ergebnis kann also der Erbe einen in der Person des Erblassers entstandenen Verlust bei seiner eigenen Besteuerung absetzen, soweit der Erblasser den Verlust bei sich selbst hätte geltend machen können.

Mit Urteil vom 16.05.2001 hat der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen I R 76/99) den Verlustabzug im Erbfall damit begründet, dass der nicht ausgeglichene Verlust letztlich Ausdruck des Umstands sei, dass der Erblasser gemessen an seiner Leistungsfähigkeit zuviel an Steuern gezahlt habe. Der ersatzlosen Wegfall des Verlustabzugs beim Erblasser hält der Bundesfinanzhof als nicht mit dem Nettoprinzip vereinbar. Allerdings stellten die BFH-Richter klar, dass der Erbe die Verluste des Erblassers nur dann ausgleichen bzw. abziehen kann, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist.

Im aktuellen Beschluss hält der erste Senat an seiner Rechtsprechung fest und stimmt der vom elften Senat nach dessen Anfragebeschluss vom 10. April 2003 (Aktenzeichen XI R 54/99) beabsichtigten Abweichung deshalb nicht zu.

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