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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.10.2003
Aktenzeichen: I R 37/02

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.02.2002
Aktenzeichen: 6 K 256/99

Schlagzeile:

Finanzamt darf keine übertriebenen Anforderungen an Schriftformgebot für steuerlich zu berücksichtigende Pensionszusagen stellen

Schlagworte:

Altersversorgung, Bilanzierung, Geschäftsführer, Gesellschaft mbH, GmbH, Pensionsrückstellung, Pensionszusage, Rückstellung, Schriftform, Willenserklärung

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Dem Schriftformgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird durch jede schriftliche Fixierung genügt, in der der Pensionsanspruch nach Art und Höhe festgelegt wird. Zweifel daran, ob Schriftstücke eine bindende Zusage einer betragsmäßig fixierten Altersversorgung enthalten, gehen zu Lasten desjenigen, der den Ansatz der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz begehrt.

Hintergrund: Nach § 6a Abs. 1 EStG darf für eine Pensionsverpflichtung eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) u.a. nur gebildet werden, wenn die Pensionszusage schriftlich erteilt ist. Der Gesetzgeber hatte dieses Schriftformerfordernis eingeführt, um die Nachprüfbarkeit der Pensionszusage, insbesondere durch die Finanzbehörden, zu erleichtern. Die Schriftform soll in erster Linie der Beweissicherung über den Umfang der Pensionszusage dienen. Dadurch soll vermieden werden, dass über den Inhalt der Pensionszusage - insbesondere über die für die Bemessung wesentlichen Faktoren (Zusagezeitpunkt, Leistungsvoraussetzungen, Art und Höhe der Leistungen, Widerrufsvorbehalte) - Unklarheiten bestehen oder später Streit entsteht.

Angesichts dieser Zielrichtung des Schriftformgebots müssen die vorgenannten Faktoren in einer schriftlichen Willenserklärung der die Versorgung zusagenden Gesellschaft enthalten sein und die Erklärung dem Anspruchsberechtigten zugehen. Der Bundesfinanzhof kommt in seiner Entscheidung jedoch zu dem Ergebnis, dass hierfür keine besondere Form beachtet werden muss. Es reicht vielmehr jede schriftliche Fixierung aus, in der der Pensionsanspruch nach Art und Höhe festgelegt wird.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil auch klar, dass eine in der Steuerbilanz für eine nicht schriftlich erteilte Pensionszusage gebildete Rückstellung in der ersten noch änderbaren Bilanz gewinnerhöhend aufzulösen ist.

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