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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.11.2003
Aktenzeichen: I R 77/01

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.07.2001
Aktenzeichen: 4 K 2460/99

Schlagzeile:

Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Sanierung eines Grundstücks wegen einer Schadstoffbelastung

Schlagworte:

Altlasten, Passivierung, Rückstellung, Sanierung, Schadstoffbelastung, Verbindlichkeit

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Hat die zuständige Behörde von einer Schadstoffbelastung und einer dadurch bedingten Sicherungs- und Sanierungsbedürftigkeit eines Grundstücks Kenntnis erlangt, muss der Zustands- oder Handlungsstörer im Regelfall ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme aus der ihn treffenden Sanierungsverpflichtung rechnen.

Hintergrund: Die Passivierung von Verbindlichkeiten, die ihre Ursache im Bereich des öffentlichen Rechts finden, setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs voraus, dass die Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist. Sie muss auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums abzielen. Diese Voraussetzungen werden regelmäßig bei Erlass einer behördlichen Verfügung oder bei Abschluss einer entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vereinbarung vorliegen. Zudem ist erforderlich, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann.

Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht zu ihrer Passivierung nicht aus. Die ernstliche Erwartung einer Inanspruchnahme kann indessen nicht schematisch aufgrund einzelner vorgegebener Kriterien beurteilt werden. Sie ist vielmehr zutreffend nur anhand der erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.

Bei Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand ist die Kenntnis durch den Gläubiger regelmäßig geeignet, auf die ernsthafte Erwartung der Inanspruchnahme des Schuldners schließen zu lassen. Denn Gläubiger ist in diesen Fällen die jeweils zuständige Fachbehörde, die in Befolgung der ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben regelmäßig bestehende öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend machen wird und, ggf. mit Hilfe anderer Behörden, auch durchzusetzt. Bei Kenntnis der Behörde von einem ordnungswidrigen Zustand ist daher jedenfalls im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts und im Hinblick auf eine Gefahrenabwehr regelmäßig davon auszugehen, dass dessen Beseitigung - erforderlichenfalls unter Sanktionsandrohung - durchgesetzt werden wird, sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung somit nicht entziehen kann.

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