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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.09.2003
Aktenzeichen: I R 12/02

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.12.2001
Aktenzeichen: 3 K 2338/01

Schlagzeile:

Verkaufsstand auf einem Weihnachtsmarkt begründet keine Betriebsstätte

Schlagworte:

Betriebsstätte, Gemeinde, Gewerbesteuer, Markt, Verkaufsstand, Weihnachtsmarkt, Zerlegung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine Verkaufsstelle ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage ist. Ein Verkaufsstand, den ein Unternehmen einmal im Jahr vier Wochen lang auf einem Weihnachtsmarkt unterhält, begründet keine Betriebsstätte.

Hintergrund: Nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist der Gewerbesteuermessbetrag zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten wurden. Was eine Betriebsstätte ist, ergibt sich aus der Abgabenordnung (AO).

Danach ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Satz 2 der Norm enthält eine Aufzählung von Geschäftseinrichtungen und Tätigkeiten, die als Betriebsstätten anzusehen sind. Demnach sind insbesondere auch Verkaufsstellen Betriebsstätten.

Aus dem den Worten Geschäftseinrichtung und Anlage in § 12 Satz 1 AO 1977 beigefügten Adjektiv "fest" ergibt sich, dass eine Geschäftseinrichtung oder Anlage örtliche, zeitliche und rechtliche Kriterien erfüllen muss, um eine Betriebsstätte zu sein. In örtlicher und zeitlicher Hinsicht ist eine Geschäftseinrichtung oder Anlage fest im Sinne der Norm, wenn sie einen Bezug zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche aufweisen und dieser von einer gewissen Dauer (= Beständigkeit), also nicht nur vorübergehend, ist. Rechtlich muss die Geschäftseinrichtung oder Anlage der nicht nur vorübergehenden Verfügungsmacht des Unternehmens unterliegen.

Auch eine Verkaufsstelle ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie eine "feste Geschäftseinrichtung oder Anlage" ist. Es reicht zur Begründung einer Betriebsstätte nicht aus, dass ein Unternehmen an einem Ort eine auf den Verkauf von Wirtschaftsgütern gerichtete Tätigkeit (Verkaufstätigkeit) ausübt. Durch Verkaufstätigkeiten wird nur an den Orten eine Betriebsstätte begründet, an denen Verkaufsstellen des Unternehmens bestehen. Das sind Geschäftseinrichtungen oder Anlagen, in denen das Unternehmen seine Verkaufstätigkeit ausübt.

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