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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.09.2003
Aktenzeichen: XI R 26/02

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.07.2002
Aktenzeichen: VI 212/00

Schlagzeile:

Erlös aus der Veräußerung einer Zufallserfindung unterliegt nicht der Einkommensteuer

Schlagworte:

Erfindung, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Patent, Sonstige Einkünfte, Zufallserfindung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Liegt ausnahmsweise eine sog. Zufallserfindung vor, so führt allein die Anmeldung der Erfindung zum Patent noch nicht zu einer nachhaltigen Tätigkeit.

Der Erlös aus der Veräußerung einer sog. Zufallserfindung ist auch nicht im Rahmen der sonstigen Einkünfte steuerbar.

Über folgenden Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Ende der 80er Jahre, bei privaten Fotoaufnahmen mit der Autofokus Pocket Kamera seines Sohnes, kam einem Fotodesigner, der bei seiner beruflichen Tätigkeit keine Kameras mit Autofokus einsetzte, auf die Idee, dass der Autofokus zur Aufnahme beweglicher Objekte flexibel sein müsse. Er meldete seine Idee ohne weitere technische Ausarbeitung oder Entwicklung weiterer Ideen unter Einschaltung eines Patentanwaltes erfolgreich zum Patent in Deutschland, Europa und den USA an.

Nach Erteilung der drei beantragten Patente bot er sie erfolglos verschiedenen Herstellern zum Kauf an. Im Streitjahr 1995 erfuhr er dann, dass eine Firma eine Kamera mit beweglichem Autofokus auf den Markt gebracht hatte und nahm sie wegen Verletzung seines Patents in Anspruch. Die Firma kaufte ihm daraufhin alle Rechte aus dem Patent für ab.

Der Bundesfinanzhof wies das Verfahren an das Finanzgericht zurück zur Klärung der Frage, ob tatsächlich keine nachhaltige erfinderische Tätigkeit, sondern ausnahmsweise eine "gelegentliche" Zufallserfindung vorliegt. Die Richter stellten klar: In diesem Fall wäre der Veräußerungserlös nicht steuerbar. Der gegenteiligen, vom Reichsfinanzhof geäußerten Auffassung sei für das geltende Einkommensteuerrecht nicht zu folgen.

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