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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.11.2003
Aktenzeichen: 14 K 3488/02

Schlagzeile:

Ausschluss des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten ist mit EU-Recht nicht vereinbar

Schlagworte:

Ausschluss, Bewirtung, Bewirtungskosten, Gemeinschaftsrecht, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten ist mit dem Gemeinschaftsrecht (Art. 17 Richtlinie 77/388/EWG) unvereinbar.

Unser Tipp: Es empfiehlt sich, die Vorsteuer aus Bewirtungskosten in voller Höhe abzuziehen. In einem kurzen Anschreiben sollten Unternehmer zu ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen darauf hinweisen, dass sie insoweit vom Umsatzsteuergesetz abweichen. Gleiches gilt bei der Korrektur nicht bestandskräftiger Umsatzsteuer-Jahreserklärungen seit 1999. Kommt das Finanzamt dem nicht nach, sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Aussetzung der Vollziehung und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Aktueller Hinweis: Die mündliche Verhandlung beim BFH ist terminiert für den 10.02.2005.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 76/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Ist der teilweise Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1999) mit dem Gemeinschaftsrecht, Art. 17 Richtlinie 77/388/EWG, vereinbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 15 Abs 1a Nr 1; EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2 Buchst a; EWGRL 388/77 Art 17 Abs 6

Der Bundesfinanzhof hat die Revision der Finanzverwaltung durch Urteil vom 10.02.2005 (Aktenzeichen V R 76/03) als unbegründet zurückgewiesen. Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (§ 15 Abs. 1 UStG 1999) zum Vorsteuerabzug.
2. Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG 1999 ist mit Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG nicht vereinbar.
3. Der Steuerpflichtige kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.

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