Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.11.2003 |
Aktenzeichen: | III R 4/02 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.05.2001 |
Aktenzeichen: | 2 K 2227/97 |
Schlagzeile: |
Investitionszulage für Betriebsvorrichtungen setzt wirtschaftliches Eigentum des Investors voraus
Schlagworte: |
Betriebsvorrichtung, Gebäudebestandteil, Heizungsanlage, Investitionszulage, Scheinbestandteil, Wirtschaftliches Eigentum
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes können als Betriebsvorrichtungen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter nur investitionszulagenbegünstigt sein, wenn sie aufgrund wirtschaftlichen Eigentums dem Anlagevermögen des Investors zuzurechnen sind.
Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil klar: Wirtschaftliches Eigentum an Einbauten in fremde Gebäude auf eigene Kosten setzt die Befugnis zur ausschließlichen Nutzung und einen Anspruch auf Wertersatz im Falle der Nutzungsbeendigung voraus. Wer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Heizstation Heizkörper, Steigleitungen und Anbindungen an eine Heizstation in ein fremdes Gebäude einbaut, ist in der Regel schon mangels ausschließlicher Nutzungsbefugnis nicht deren wirtschaftlicher Eigentümer.
Hintergrund: Für Mietereinbauten bejaht die Rechtsprechung wirtschaftliches Eigentum, wenn der Mieter während der Mietzeit den Eigentümer wirtschaftlich von Einwirkungen auf die Einbauten ausschließen kann und bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Restwertes der Einbauten besitzt. Denn damit steht der jeweilige Wert der Einbauten zu jedem gedachten Zeitpunkt des Mietvertrages dem Mieter zu.
Diesen Grundsätzen folgend hat der Bundesfinanzhof bei einer in einem fremden Gebäude aufgestellten Heizstation (zumindest wirtschaftliches) Eigentum des Wärmelieferanten angenommen, weil die Heizstation dem Abnehmer der Heizwärme nicht zur Nutzung überlassen worden war und dieser keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf die in einem gemieteten Raum im Gebäude untergebrachte Heizstation hatte. Zudem konnte der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses entweder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen oder die Heizstation gegen angemessene Entschädigung, das heißt den gegenwärtigen Verkehrswert, übernehmen. Damit hatte der Wärmelieferant nicht nur die alleinige Sachherrschaft über die Heizstation, sondern konnte zu jedem Zeitpunkt wirtschaftlich über deren Wert verfügen.