Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 22.12.2003 |
Aktenzeichen: | IV D 2 -S 0338 -78/03 |
Schlagzeile: |
Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
Schlagworte: |
Doppelte Haushaltsführung, Vorläufige Steuerfestsetzung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165 AO) hinsichtlich der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG bzw. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG (zeitliche Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung).
Hintergrund: Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 wurde die zeitliche Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung beseitigt. Die Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und die Aufhebung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003, ferner in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder insoweit vorläufig festgesetzt wurde oder unter einem wirksamen Nachprüfungsvorbehalt steht (§ 52 Abs. 12, Abs. 23b EStG).