Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.08.2002 |
Aktenzeichen: | 2 K 4659/00 |
Schlagzeile: |
Kindergeld trotz Teilzeitbeschäftigung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Schlagworte: |
Kindergeld, Übergangszeit, Unterbrechung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 82/03 (Abgabe, altes Aktenzeichen: VIII R 54/03) ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Liegt eine Übergangszeit i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG vor, wenn das Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht und hierbei Einkünfte erzielt, die zur Bestreitung seines Unterhaltsbedarfs ausreichen? Wie ist ggf. die Vier-Monate-Frist des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG zu berechnen (taggenau oder nach vollen Monaten)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c
Aktuelle Ergänzung: Das Revisionsverfahren ist erledigt durch Urteil vom 23.02.2006, Aktenzeichen III R 82/03 (Zurückverweisung). Der Leitsatz des BFH-Urteils lautet:
Geht ein volljähriges Kind, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllt, einer Teilzeiterwerbstätigkeit von 20 Stunden in der Woche nach, besteht weiterhin eine typische Unterhaltssituation, die es rechtfertigt, für das Kind Kindergeld zu gewähren, sofern die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen. Die Höhe der von dem Kind erzielten Einkünfte und Bezüge ist für die Beurteilung, ob eine die Berücksichtigung als Kind ausschließende Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen ist, nicht entscheidend.