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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2003
Aktenzeichen: 11 K 1478/02 F

Schlagzeile:

Mitunternehmerstellung eines stillen Gesellschafters

Schlagworte:

Kommanditgesellschaft, Mitunternehmerrisiko, Personengesellschaften, Stille Gesellschaft

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 5/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.2.2004):
Trägt ein stiller Gesellschafter ein zur Bejahung einer atypisch stillen Gesellschaft ausreichendes Mitunternehmerrisiko, wenn er zwar an den stillen Reserven und am Geschäftswert, nicht aber am laufenden Verlust beteiligt ist? Ggf. auch ohne vertragliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des stillen Gesellschafters Kompensation des nicht ausreichenden Mitunternehmerrisikos durch eine faktisch stärker ausgeprägte Mitunternehmerinitiative?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2; EStG § 20 Abs 1 Nr 4; HGB § 230
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 5.12.2003 (11 K 1478/02 F)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.11.2006, Aktenzeichen VIII R 5/04 (Zurückverweisung).

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