Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.12.2003 |
Aktenzeichen: | 4 K 2382/98 F |
Schlagzeile: |
Gewerblicher Grundstückshandel einer Grundstücksgemeinschaft, deren Gemeinschafter in der Baubranche tätig sind
Schlagworte: |
Beschwer, Einspruch, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstücksgemeinschaft, Verböserung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 6/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Gewerblicher Grundstückshandel einer Grundstücksgemeinschaft, deren Gemeinschafter in der Baubranche tätig sind, trotz Verkauf nur eines Objekts (Kaufhaus) aufgrund "besonderer Umstände" (bereits vor Fertigstellung Beauftragung eines Vermittlers mit dem Verkauf des Objekts; Abrechnung der von einem anderen Unternehmen der Gemeinschafter erbrachten Bauleistungen nicht wie unter fremden Dritten)?
2. War der Einspruch der Gemeinschafter mangels Beschwer unzulässig, wenn das Finanzamt den Verkauf des streitigen Objekts zunächst im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens einer anderen Personengesellschaft der Gemeinschaft erfasst und für die Gemeinschaft in einem geänderten Feststellungsbescheid keine gewerblichen Einkünfte festgestellt, die Einkünfte aus dem streitigen Objekt nicht mehr angesetzt hat und die Gemeinschafter diesen geänderten Bescheid angefochten haben?
3. Setzte ein wirksamer Verböserungshinweis nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 auch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der Rücknahme des Einspruchs voraus, wenn das Finanzamt im Einspruchsverfahren seine Rechtsauffassung wieder geändert hat und nunmehr von einer zutreffenden Erfassung der Einkünfte bei der Grundstücksgemeinschaft und von gewerblichen Einkünften der Gemeinschaft ausgegangen ist?
-- Zulassung durch Finanzgericht --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 2; EStG § 21; AO § 350; AO § 367 Abs 2 S 2
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 19.04.2005, Aktenzeichen VIII R 6/04 (durcherkannt). Die Entscheidung wurde vom BFH nicht veröffentlicht.