Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.10.2003 |
Aktenzeichen: | VI R 27/02 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.03.2001 |
Aktenzeichen: | 6 K 1095/99 |
Schlagzeile: |
Mittelpunkt der Tätigkeit bei mehreren Tätigkeiten im Arbeitszimmer
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Betriebstätte, Nichtselbständige Tätigkeit, Selbständige Tätigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt.
Aktueller Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 14.09.2004 (Az: IV B 2 - S 2145 - 7/04) auf das BFH-Urteil reagiert.