Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.09.2003 |
Aktenzeichen: | XI R 9/02 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.11.2001 |
Aktenzeichen: | III 59/01 |
Schlagzeile: |
Tarifbegünstigung für Abfindung nach befristetem Arbeitsvertrag
Schlagworte: |
Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Befristeter Arbeitsvertrag, Entschädigung, Tarifbegünstigung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Eine tarifbegünstigte Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegt auch dann vor, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wird.
Hintergrund: Der Freibetrag für Abfindungen nach § 3 Nummer 9 Einkommensteuergesetzes kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Abfindung auf einer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vereinbarung beruht. Für die Tarifbegünstigung (sog. Fünftel-Regelung) kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Abfindung vorab geregelt ist oder erst anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird.
Im Streitfall hatte ein GmbH-Geschäftsführer nach Auslaufen seines befristeten Geschäftsführervertrags eine Abfindung erhalten. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass es sich um eine Entschädigung handelt, die dem besonderen Steuersatz unterliegt. Die einem gekündigten Arbeitnehmer geleistete Entschädigung beruhe auch dann auf einer neuen Rechtsgrundlage, wenn sie bereits im Dienstvertrag für den Fall der Entlassung vereinbart wurde.
Ein "Ersatz" für entgangene oder entgehende Einnahmen liege vor, wenn die bisherige rechtliche Grundlage für die Einnahme wegfalle und eine andere an ihre Stelle trete. Dieses Erfordernis sei auch dann erfüllt, wenn bereits im Dienstvertrag die Ersatzleistung für den Fall der Entlassung geregelt sei. Denn auch dieser nur unter der Voraussetzung einer Kündigung entstehende Ersatzanspruch beruhe -verglichen mit dem bisherigen Anspruch auf Erfüllung von Gehaltsforderungen - auf einem neuen Rechtsgrund.