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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.11.2003
Aktenzeichen: I R 33/02

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.03.2002
Aktenzeichen: 9 K 2129/98 K

Schlagzeile:

Mehrere Sportveranstaltungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Vereins als einheitlicher Betrieb

Schlagworte:

Körperschaftsteuer, Motorsport, Sport, Verein, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Wichtig für:

Vereine

Kurzkommentar:

Mehrere Motorsportveranstaltungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Vereins sind als ein einheitlicher Betrieb zu beurteilen, wenn sie gleichartig sind und der Verein für sie keine voneinander getrennten Organisationen unterhält.

Die Tatsache, dass der Verein durch einige der Veranstaltungen Gewinne und durch andere Veranstaltungen Verluste erzielt, schließt die Beurteilung der Veranstaltungen als einen einheitlichen und ohne Gewinnerzielungsabsicht unterhaltenen Betrieb nicht aus.

Über folgenden Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Ein nicht von der Körperschaftsteuer befreiter eingetragener Verein will nach seiner Satzung die Interessen des Kraftfahrwesens fördern. Dazu gehört satzungsgemäß u.a. auch die Pflege und Förderung des Motorsports durch motorsportliche Veranstaltungen. Dementsprechend führt der Verein jährlich zahlreiche Motorsportveranstaltungen durch. Eine davon war in den Streitjahren ein Motocross-Rennen über mehrere Tage, an dem Berufs- und Amateursportler teilnahmen. Durch diese Veranstaltung erzielte der Verein in jedem der Streitjahre Gewinne. Diese glichen jedoch nicht die Verluste aus, die der Verein in den Streitjahren durch seine anderen Motorsportveranstaltungen erlitt.

Das Finanzamt beurteilte die Motocross-Rennen als einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dessen Gewinne das zu versteuernde Einkommen des Vereins erhöhen. Die anderen Motorsportveranstaltungen ordnete das Finanzamt einem steuerlich nicht relevanten Mitgliederbereich des Vereins zu. Einspruch und Klage waren erfolglos.

Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass die Revision begründet ist. Die Motocross-Rennen und die anderen Motorsportveranstaltungen des Vereins bilden nach Auffassung der BFH-Richter in den Streitjahren einen einzigen Betrieb „Motorsportveranstaltungen“, durch den der Verein zwar Einnahmen, aber - da er den Betrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht unterhielt - keine Einkünfte erzielte.

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