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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.12.2003
Aktenzeichen: VI R 150/01

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.11.2000
Aktenzeichen: 14 K 4010/99 E

Schlagzeile:

Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung regelmäßig zu berücksichtigen

Schlagworte:

Anderer Arbeitsplatz, Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Lehrer

Wichtig für:

Lehrer

Kurzkommentar:

Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfügung gestellt, so dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1 250 Euro regelmäßig zu berücksichtigen sind.

Über folgenden Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Einem Lehrer und Leiter eines Gymnasiums mit einem Unterrichtspensum von acht Stunden pro Woche stand als Schulleiter in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Schuldirektor Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass dem Lehrer mit dem Dienstzimmer in der Schule ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Der Raum sei für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben objektiv geeignet gewesen. Das gelte für die Tätigkeit des Klägers als Schulleiter ebenso wie für seine Lehrtätigkeit.

Der Bundesfinanzhof kam zu Gunsten des Schuldirektors zu einem anderen Ergebnis. Ein Arbeitsplatz steht danach nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.

Einem Schulleiter und Lehrer stehe das Dienstzimmer in der Schule regelmäßig nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit zur Verfügung. Schulverwaltung und Unterricht sind nach der BFH-Entscheidung unterschiedliche Aufgabenbereiche.

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