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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2002
Aktenzeichen: 2 K 1488/98

Schlagzeile:

Steuerpflicht des geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an Incentive-Reisen

Schlagworte:

Betriebliche Veranlassung, Betriebsausgabe, Forderungsverlust, Incentive-Reise, Optimale Gehaltsvereinbarung, Reisekosten

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht nimmt Stellung zu folgenden Fragen:
- Steuerpflicht des geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an Incentive-Reisen
- Berücksichtigung eines Forderungsverlustes als Betriebsausgaben
- Verteilung des Übergangsgewinns bei Einbringung eines Betriebs in eine GmbH

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 36/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:

1. Sind dem Generalrepräsentanten einer Versicherung ersetzte und bei ihm zu Betriebseinnahmen führende Aufwendungen für Incentive-Reisen als Betreuer besonders ausgewählter und befähigter Mitarbeiter gleichzeitig als Betriebsausgaben abziehbar oder fallen sie als nicht ausschließlich betrieblich veranlasst unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 EStG?

2. Ist der Verlust einer Forderung (dem früheren Steuerberater zum Erwerb einer Unterbeteiligung zur Verfügung gestelltes und von diesem veruntreutes Geld) als Betriebsausgabe abzugsfähig? Ist die Beteiligung dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen?

Aktueller Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat die Revision (Aktenzeichen X R 36/03) mit Urteil vom 06.10.2004 entschieden (unbegründet). Das Urteil ist nicht veröffentlicht.

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