Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.10.2003 |
Aktenzeichen: | 1 K 2530/02 |
Schlagzeile: |
Häusliches Arbeitszimmer ist bei einem externen Betrieb nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Betriebsausgabe, Dienstreise, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Mittelpunkt
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein häusliches Arbeitszimmer ist bei einem externen Betrieb nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 87/03 (Abgabe, altes Aktenzeichen: III R 71/03) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Sind die anteiligen Gebäudekosten für ein Arbeitszimmer, die betrieblich genutzte Garage und einen Archivraum im Keller des Wohnhauses in voller Höhe Betriebsausgabe bei einem Tankstellenbetreiber? Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, mit der Folge, dass keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, sondern Dienstreisen vorliegen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 4; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 06.07.2005 (Aktenzeichen XI R 87/03) wie folgt entschieden: Ein Tankstellenbetreiber hat den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG am Ort der Tankstelle. Das gilt auch, wenn er überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer tätig ist.