Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.09.2003 |
Aktenzeichen: | 5 K 1943/03 |
Schlagzeile: |
Bei Betriebsneueröffnungen Ansparabschreibung auch ohne vorhergehende Rücklage möglich
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Betriebseröffnung, Sonderabschreibung
Wichtig für: |
Existenzgründer, Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Voraussetzung für die Vornahme von Ansparabschreibungen ist, dass im Vorjahr eine Ansparrücklage gebildet wurde. Da es bei Betriebsneueröffnungen kein Vorjahr gibt, ist in diesen Fällen eine Sonderabschreibung auch ohne vorherige Rücklagenbildung möglich.
Hintergrund: Das Finanzgericht begründet seine steuerzahlerfreundliche Auffassung damit, dass es objektiv nicht möglich sei, im Vorjahr eine Rücklage zu bilden. Es könne jedoch von einem Steuerpflichtigen nicht Unmögliches verlangt werden.
Hinweis: Es reicht eine Rücklage in Höhe von 1 Euro aus, um sich später die Möglichkeit der Sonderabschreibungen zu erhalten.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 43/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Kann für einen im Streitjahr 2001 aufgenommenen Betrieb der Stromerzeugung eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für eine Photovoltaikanlage geltend gemacht werden, obwohl wegen der Anschaffung des Wirtschaftsguts im Betriebseröffnungsjahr vorher keine Rücklage i.S. des § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG gebildet werden konnte?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7g Abs 2 Nr 3; EStG § 7g Abs 1
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat im Revisionsverfahren (Urteil vom 17.05.2006, Az: X R 43/03) die Entscheidung des FG München bestätigt. Die Leitsätze lauten:
Ein Steuerpflichtiger kann die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung (hier: 2001) angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen, wenn er kein Existenzgründer i.S. von § 7g Abs. 7 EStG ist und wenn er keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG bilden konnte. Diesem Ergebnis steht § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (vgl. nunmehr: § 7g Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des Kleinunternehmerförderungsgesetzes) nicht entgegen.