Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.07.2003 |
Aktenzeichen: | 12 K 4205/02 |
Schlagzeile: |
Kindergeldanspruch eines Ausländers ohne Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis
Schlagworte: |
Aufenthaltsbefugnis, Ausländer, Kindergeld, Spätaussiedler, Verfassung
Wichtig für: |
Ausländer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof (BFH) lautet III R 92/03 (Abgabe; altes Aktenteichen: VIII R 98/03). Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Kindergeldanspruch eines kasachischen Staatsangehörigen, wenn dieser nicht als Spätaussiedler anerkannt worden ist und nicht über eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis i.S. von § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern nur über eine befristete Aufenthaltsbefugnis verfügt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 62 Abs 2 S 1; GG Art 116 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 23.7.2003 (12 K 4205/02)