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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.02.2003
Aktenzeichen: 15 K 2961/02 U

Schlagzeile:

Umsätze aus Bewirtung mit Getränken und Snacks während Vorstellungspause im Theater umsatzsteuerfrei

Schlagworte:

Bewirtung, Nebenleistung, Steuerfreiheit, Theater, Umsatzsteuer, Verzehr an Ort und Stelle

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Werden bei Theatervorstellungen in den Pausen Getränke und Snacks an die Theaterbesucher verkauft, so ist auf diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu zahlen.

Hintergrund: In dem entschiedenen Streitfall betrieb die Klägerin ein Privattheater. Die Umsätze aus dem Verkauf von Theaterkarten waren (weil es um eine kulturelle Dienstleistung ging) von der Umsatzsteuer befreit. Diese Umsätze beliefen sich im Streitjahr auf rund 3.100.000 DM. Daneben bot die Klägerin den Theaterbesuchern in den Vorstellungspausen Getränke und Snacks zum Verzehr an Ort und Stelle an. Hieraus erzielte sie Umsätze von 239.000 DM. Das Finanzamt behandelte die Bewirtung als steuerpflichtige Hauptleistung mit der Folge, dass die Klägerin auf die Umsätze aus dem Verkauf der Getränke und Snacks Umsatzsteuer zahlen sollte. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden.

Das Finanzgericht Münster gab ihr Recht. Lege man das Umsatzsteuergesetz unter Beachtung der Sechsten EG-Richtlinie aus, so ergebe sich, dass neben den kulturellen Dienstleistungen auch die eng damit verbundene Lieferung von Gegenständen von der Umsatzsteuer befreit sei. Etwas anderes ergebe sich nur dann, wenn die Lieferung zur Ausübung der kulturellen Dienstleistung nicht unerlässlich sei oder wenn sie im Wesentlichen dazu bestimmt sei, zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die im Wettbewerb mit anderen gewerblichen Unternehmen durchgeführt würden. Die Bewirtungsumsätze der Klägerin seien hiernach umsatzsteuerfrei.

Gerade für ein Privattheater sei der Verkauf von Getränken und Snacks in den Theaterpausen eine unerlässliche Serviceleistung, die einen integralen Bestandteil der Theaterveranstaltung darstelle und ohne die der Betreiber sich am Markt nicht behaupten könne. Zudem hätten die Bewirtungsumsätze nicht einmal 10 Prozent der Umsätze aus dem Verkauf der Theaterkarten betragen, so dass die Bewirtung in den Pausen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt gewesen sei, der Klägerin zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen V R 6/03 beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Rechtsfrage lautet: Stellen die Bewirtungsumsätze für Getränke und Snacks, die während der Vorstellungspausen im Theater an Besucher erbracht werden, Nebenleistungen zu steuerfreien Theaterleistungen dar?

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