Quelle: |
Finanzgericht Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.11.2002 |
Aktenzeichen: | 7 K 7309/98 |
Schlagzeile: |
Steuerbefreiung bei der Umsatzsteuer für einen Volkshochschuldozent
Schlagworte: |
Dozenten, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Unternehmen, Unternehmer, Volkshochschule
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 75/03 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2004) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Der Steuerpflichtige gibt Keramik- und Töpferkurse an verschiedenen Volkshochschulen.
1. Wird er dabei unternehmerisch tätig oder handelt es sich hier um eine nichtselbständige Arbeit?
2. Wenn er Unternehmer ist, kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 2 Abs 1; UStR Abschn 112a; UStG § 4 Nr 21
Vorgehend: Finanzgericht Berlin, Entscheidung vom 26.11.2002 (7 K 7309/98)
Hinweis: Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den Vorlagebeschluss vom 20. Oktober 2005 (EuGH-Az: C-445/05) ausgesetzt.