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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.11.2003
Aktenzeichen: IV R 31/02

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.04.2002
Aktenzeichen: III 208/0

Schlagzeile:

Versicherungsleistung nach Diebstahl eines PKW im Betriebsvermögen zumindest im Umfang der betrieblichen Nutzung Betriebseinnahme

Schlagworte:

Betriebseinnahme, Betriebsvermögen, Diebstahl, Kraftfahrzeug, Privat, Versicherungsentschädigung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW ist zumindest im Umfang der betrieblichen Nutzung auch dann Betriebseinnahme, wenn der Diebstahl während des Parkens vor der Wohnung des Betriebsinhabers und vor einer geplanten Privatfahrt begangen wurde. Ob ein Anteil in Höhe des privaten Nutzungsanteils als Privateinnahme anzusehen ist, bleibt offen.

Hintergrund: Einem Rechtsanwalt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelte (Einnahme-Überschuss-Rechnung), wurde vor dem Privathaus ein zu seinem Betriebsvermögen gehörender PKW gestohlen, den er sowohl betrieblich als auch privat nutzte. Der Umfang der privaten Nutzung belief sich auf 3 Prozent. Der PKW war am Abend des Diebstahltages nach der Fahrt von der Kanzlei zur Wohnung vor dem Wohnhaus auf der Straße geparkt und zwischen 17.45 Uhr und 21.45 Uhr entwendet wurde. Für den folgenden Tag hatte der Anwalt eine Privatfahrt geplant. Die Vollkaskoversicherung zahlte eine Versicherungsleistung in Höhe von 59 000 DM.

Der Bundesfinanzhof stellte klar: Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zerstört oder gestohlen, so stellen die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar. Es handelt sich insoweit um das "stellvertretende commodum" i.S. des § 285 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das im Betriebsvermögen an die Stelle des zerstörten oder entwendeten Wirtschaftsgutes getreten ist.

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