Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 25.02.2004 |
Aktenzeichen: | IV A 6 - S 2183b - 1/04 |
Schlagzeile: |
Zweifelsfragen zu Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Existenzgründer, Selbstständige
Kurzkommentar: |
Auf 15 Seiten nimmt das Bundesfinanzministerium ausführlich Stellung zu Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG. Die Grundsätze des Schreibens sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Die BMF-Schreiben vom 12. Dezember 1996 (BStBl I S. 1441), vom 8. Juni 1999 (BStBl I S. 547) und vom 1. Februar 2001 (BStBl I. S. 170) werden aufgehoben.
Soweit die Regelungen dieses Schreibens hinsichtlich der Berücksichtigung des Gewinnes aus der Rücklagenauflösung als Veräußerungsgewinn (Randnummer 30) von der Textziffer 9 des o. g. BMF-Schreibens vom 12. Dezember 1996 abweichen, sind die o. g. Grundsätze erstmals für Rücklagen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG anzuwenden, die in Wirtschaftsjahren gebildet werden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.
Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:
I. Voraussetzungen für die Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 EStG
1. Begünstigte Betriebe
2. Begünstigte Wirtschaftsgüter
3. Gewinnmindernde Rücklage
4. Voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes
a) Grundsatz
b) Nachträgliche Rücklagenbildung und Erfordernis eines Finanzierungszusammenhanges
5. Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 EStG
6. Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung einer Rücklage in der Buchführung (§ 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG)
7. Rücklagen in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung
II. Auflösung von Rücklagen (§ 7g Abs. 4 EStG)
1. Auflösung nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG
2. Auflösung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG
a) Anschaffung oder Herstellung eines nicht gleichartigen Wirtschaftsgutes
b) Freiwillige Auflösung von Ansparabschreibungen
c) Ablauf der Investitionsfrist nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG
d) Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe
e) Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
f) Wechsel der Gewinnermittlungsart
III. Gewinnzuschlag (§ 7g Abs. 5 EStG)
1. Grundsatz
2. Ermittlung des Gewinnzuschlages
3. Beispiele
IV. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (§ 7g Abs. 6 EStG)
1. Betriebsgrößenmerkmale
2. Ermittlung des Gewinnzuschlages nach § 7g Abs. 5 EStG
V. Existenzgründerrücklagen nach § 7g Abs. 7 und 8 EStG
1. Existenzgründereigenschaft als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Existenzgründerrücklagen
a) Natürliche Person (Einzelunternehmen), § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG
aa) Vorgründungszeitraum
bb) Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG
b) Gesellschaften im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
c) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
2. Begünstigte Betriebe
a) Betriebsgründung
b) Sensible Sektoren
3. Begünstigte Wirtschaftsjahre (Gründungszeitraum)
4. Besonderheiten der Existenzgründerrücklagen nach § 7g Abs. 7 EStG
a) Investitionszeitraum (§ 7g Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG)
b) Rücklagenhöchstbetrag (§ 7g Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 EStG)
c) Zwingende Auflösung von Existenzgründerrücklagen am Ende des Investitionszeitrau-mes (§ 7g Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 EStG)
d) Keine Anwendung von § 7g Abs. 5 EStG (§ 7g Abs. 7 Satz 1 letzter Halbsatz EStG)
VI. Zeitliche Anwendung