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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.10.2003
Aktenzeichen: 11 K 191/03

Schlagzeile:

Messstipendien stellen in voller Höhe steuerpflichtige Einnahmen eines Priesters dar

Schlagworte:

Arbeitslohn, Messstipendien, Prister, Trinkgeld

Wichtig für:

Priester

Kurzkommentar:

Messstipendien zählen bei einem Priester zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Freibetrag für Trinkgelder ist nicht zu berücksichtigen.

Hintergrund: Die Annahme von Messstipendien verpflichtet den Priester, die Messe in der vom Gläubigen gewünschten Meinung zu feiern. Dies folgt aus dem Kirchenrecht, dem der Priester aufgrund seines Dienstverhältnisses unterworfen ist. Die Rechte und Pflichten des Priesters im Zusammenhang mit Messstipendien sind vom Arbeitgeber bis ins Einzelne geregelt. Der Betrag des Stipendiums ist festgelegt. Der Priester darf keine höhere Summe verlangen, wohl aber ein freiwillig gegebenes höheres wie auch ein geringeres Stipendium annehmen. Im Streitfall hatte ein katholischer Priester Messstipendien in Höhe von 3.450 DM erhalten.

Die Finanzrichter entschieden, dass es sich bei den Messstipendien um von Dritten gezahlten Arbeitslohn handelt. Die Messstipendien seien als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit des Priesters anzusehen. Es besteht ein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Entscheidend sei nicht die theologische Wertung der Hingabe der Messstipendien, sondern die im Steuerrecht vorherrschende wirtschaftliche Betrachtungsweise. Bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Sicht des Priesters seien die Einnahmen durch Messstipendien eine Frucht seiner Dienstleistung „Feier der heiligen Messe“ für seinen Arbeitgeber. Würde der Priester nicht im Rahmen seines Dienstverhältnisses die heilige Messe feiern, würde er die Messstipendien nicht erhalten.

Die Finanzrichter stellten klar, dass der Annahme von Arbeitslohn nicht entgegen steht, dass der Priester die Messstipendien nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von den Gläubigen erhalten hat. Ohne Bedeutung sei, dass Messstipendien nicht einklagbar sind. Auch die Bezeichnung spiele keine Rolle. Der Freibetrag für Trinkgelder sei nicht zu berücksichtigen.

Die Finanzrichter hatten die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da der Bundesfinanzhof sich zur Steuerpflicht von Messstipendien bisher nicht geäußert hat. Die Revision wurde jedoch von dem Priester zurückgenommen. Das Urteil des Finanzgerichts ist damit rechtskräftig.

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