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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.11.2003
Aktenzeichen: 13 K 121/98

Schlagzeile:

Steuerzahler können sich auf eine formell ordnungsgemäße Bestätigung über eine Spende berufen

Schlagworte:

Aufnahmegebühr, Golfclub, Mitglied, Spende, Vertrauensschutz

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Weist eine Spenden-Bestätigung Beträge aus, die keine Spenden sind, ist die Bestätigung unrichtig. Dies führt aber noch nicht zur Versagung des Spendenabzugs. Denn der Vertrauenstatbestand des § 10 b Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bezweckt die Schaffung von Rechtssicherheit für den Spender, die nur entfällt, wenn der Steuerpflichtige die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Das Wohnsitz-Finanzamt hat daher bei Vorliegen einer Spendenbestätigung die Abzugsvoraussetzungen der „Unentgeltlichkeit“ und „Freiwilligkeit“ nicht zu prüfen, wenn der Vertrauensschutz eingreift.

Hintergrund: Im Streitfall ging es um die Abzugsfähigkeit einer Zahlung an einen Golf-Club. Ein Steuerzahler beantragte die Mitgliedschaft in einem Golf-Club und erklärte sich bereit, umgerechnet ca. 3.000 Euro für die Errichtung eines Golfplatzes zu spenden. Die Spende sollte an die Gemeinde überwiesen werden, mit dem Vermerk „Spende für den Golf-Club“. Die Gemeinde erteilte eine Spendenbestätigung. Im Einkommensteuerbescheid wurde der gezahlte Betrag antragsgemäß als Spende berücksichtigt. Im Rahmen steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen die Mitglieder des Golf-Clubs kam die Steuerfahndung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Spenden um zusätzliche Aufnahmegebühren handelt.

Die Finanzrichter entschieden, dass sich Steuerzahler auf eine formell ordnungsgemäße Bestätigung über eine Spende berufen können. Die bloße Verwendung des Begriffs „Spende“ durch den Steuerzahler stelle keine „falsche Angabe“ dar. Denn bei der Bezeichnung „Spende“ handele es sich im Wesentlichen um eine rechtliche Würdigung in der Laiensphäre des Steuerzahlers und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Den tatsächlichen Vorgang – eine Leistung zu Gunsten des Golf-Clubs – habe der Steuerzahler im Streitfall nicht verfälschend dargestellt. Für den gutgläubigen Steuerzahler soll der Spendenabzug erhalten bleiben und nur der bösgläubige Steuerzahler soll die vermeintlichen Spenden nicht abziehen können.

Das Finanzgericht hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Da die Finanzverwaltung davon keinen Gebrauch machte, ist das Urteil rechtskräftig.

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