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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.07.2003
Aktenzeichen: 9 K 880/99

Schlagzeile:

Verkauf bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen kann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen

Schlagworte:

Gewerblicher Grundstückshandel, Landwirtschaft, Parzellierung, Rücklage

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Der Verkauf bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen kann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen, wenn der Landwirt sich aktiv an der Planung und der Erschließung eines Grundstücksareals beteiligt. Dabei ist es unerheblich, ob die Initiative zur Ausweisung des Baugebiets von der Gemeinde ausgeht.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 38/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Wurden 59 Bauparzellen, die durch Umwandlung von im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs genutztem Ackerland in Bauland entstanden sind, als landwirtschaftliches Anlagevermögen – verbunden mit der Möglichkeit der Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG – oder im Rahmen eines damit begründeten gewerblichen Grundstückshandels veräußert? Wurde durch die im Zuge der Planung und Erschließung der Grundstücke als Baugebiet entfalteten Aktivitäten des Veräußerers (teilweise Übernahme der Planungskosten, Anregung an die Gemeinde, die Erschließung nicht in einem Zuge, sondern in Abschnitten durchzuführen, Anregung an die Gemeinde, innerhalb des Bebauungsplans die öffentlichen Flächen zu verringern) die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 13 Abs 1 Nr 1; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 15 Abs 2; EStG § 6b

Aktuelle Ergänzung: Verfahren ist erledigt (durcherkannt) durch BFH-Urteil vom 08.09.2005, Aktenzeichen IV R 38/03. Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist grundsätzlich Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des Gewinns.
2. Die Grundstücksveräußerungen werden Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen und die darauf gerichtet sind, den Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.

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