Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.08.2003 |
Aktenzeichen: | 4 K 365/01 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen bei Berechnung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge
Schlagworte: |
Besetzung, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Sonderausgabe, Verfassung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 16/04. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
1. Sind für den kindergeldrechtlichen Grenzbetrag aufgrund verfassungskonformer Auslegung nicht die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aufgeführten "Einkünfte" maßgeblich, sondern das Einkommen (nach Abzug sämtlicher Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen; hier: Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer)?
2. Ist der konsentierte Einzelrichter auch in Sachen mit grundsätzlicher oder / und verfassungsrechtlicher Bedeutung der gesetzliche Richter?
Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 24.08.2004 (Aktenzeichen VIII R 16/04) hat der Bundesfinanzhof die Revision entschieden (durcherkannt). Die BFH-Entscheidung ist nicht veröffentlicht.