Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.01.2004 |
Aktenzeichen: | X R 37/02 |
Vorinstanz: |
FG Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.10.2000 |
Aktenzeichen: | 200056K 3 |
Schlagzeile: |
Ablösung einer laufenden betrieblichen Rente durch einmalige Abfindung kann tarifbegünstigt sein
Schlagworte: |
Abfindung, Anteilsveräußerung, Betriebsveräußerung, Einmalzahlung, Entschädigung, Tarifbegünstigung, Tarifvergünstigung, Veräußerungserlös, Versorgungsrente, Wiederkehrende Bezüge
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Die Ablösung wiederkehrender Bezüge aus einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung durch eine Einmalzahlung kann als Veräußerungserlös tarifbegünstigt sein.
Hinweis: Ist bereits im Jahr der Betriebs- oder Anteilsveräußerung eine Einmalzahlung tarifbegünstigt versteuert worden, steht dies nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs der Tarifbegünstigung der Ablösezahlung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, wenn die erste Einmalzahlung im Verhältnis zum Ablösebetrag als geringfügig anzusehen ist. Wann dies der Fall ist, ließ der Bundesfinanzhof offen. In Fachzeitschriften wird die Auffassung vertreten, dass ein Betrag von weniger als 10 Prozent des gesamten Veräußerungsgewinns als geringfügig anzusehen sei.
Wichtig: Im Urteilsfall wurde die Erstbegünstigung vor Einführung des Grundsatzes der Einmalgewährung in § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG ab dem 01.01.1996 gewährt. Nach Auffassung von Steuerexperten ist es daher zweifelhaft, ob die Billigkeitserwägungen des Urteils auch danach Bestand haben können.