Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.01.2004
Aktenzeichen: X R 37/02

Vorinstanz:

FG Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.10.2000
Aktenzeichen: 200056K 3

Schlagzeile:

Ablösung einer laufenden betrieblichen Rente durch einmalige Abfindung kann tarifbegünstigt sein

Schlagworte:

Abfindung, Anteilsveräußerung, Betriebsveräußerung, Einmalzahlung, Entschädigung, Tarifbegünstigung, Tarifvergünstigung, Veräußerungserlös, Versorgungsrente, Wiederkehrende Bezüge

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die Ablösung wiederkehrender Bezüge aus einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung durch eine Einmalzahlung kann als Veräußerungserlös tarifbegünstigt sein.

Hinweis: Ist bereits im Jahr der Betriebs- oder Anteilsveräußerung eine Einmalzahlung tarifbegünstigt versteuert worden, steht dies nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs der Tarifbegünstigung der Ablösezahlung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, wenn die erste Einmalzahlung im Verhältnis zum Ablösebetrag als geringfügig anzusehen ist. Wann dies der Fall ist, ließ der Bundesfinanzhof offen. In Fachzeitschriften wird die Auffassung vertreten, dass ein Betrag von weniger als 10 Prozent des gesamten Veräußerungsgewinns als geringfügig anzusehen sei.

Wichtig: Im Urteilsfall wurde die Erstbegünstigung vor Einführung des Grundsatzes der Einmalgewährung in § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG ab dem 01.01.1996 gewährt. Nach Auffassung von Steuerexperten ist es daher zweifelhaft, ob die Billigkeitserwägungen des Urteils auch danach Bestand haben können.

zur Suche nach Steuer-Urteilen