Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.12.2003 |
Aktenzeichen: | XI R 11/03 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.2002 |
Aktenzeichen: | 14 K 3670/02 |
Schlagzeile: |
Positives Urteil zur Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten
Schlagworte: |
Bemessungsgrundlage, Kürzung, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug, Zusammenveranlagung
Wichtig für: |
Ehepaare
Kurzkommentar: |
Bei der Kürzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen ist nur der Arbeitslohn desjenigen Ehegatten einzubeziehen, für den Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erbracht worden sind oder der zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.
Hintergrund: Vorsorgeaufwendungen (wie z.B. Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Kranken-, Pflege-, Unfall und Haftpflicht- und Lebensversicherungen) sind nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung wird Ledigen ein Vorwegabzug von 3.068 € und Verheirateten ein sog. Vorwegabzug von 6.136 € gewährt. Dieser Vorwegabzug ist allerdings bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern um 16 Prozent der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen.
Im Streitfall ging es um die Frage, wie bei zusammenveranlagten Ehegatten der gemeinsam zustehenden Vorwegabzug zu kürzen ist, wenn nur ein Ehegatte rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, beim anderen Ehegatten die Voraussetzungen für eine Kürzung hingegen nicht vorliegen (z.B. bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH).
Die Finanzverwaltung bezog bislang in diesen Fällen den Arbeitslohn beider Ehegatten in die Kürzung ein. Damit ist jetzt Schluss. Nach der BFH-Entscheidung ist in die Bemessungsgrundlage "Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit" nur der Arbeitslohn des rentenversicherungspflichtigen Ehegatten einzubeziehen.
Wichtiger Hinweis: Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen ist ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden. Das Urteil ist zur alten Rechtslage ergangen. Prüfen Sie daher, inwieweit die Entscheidung ab 2005 noch relevant ist. Beachten Sie dabei, dass die alten Regeln bis zum Jahr 2019 im Rahmen der sog. Günstigerprüfung weiterhin von Bedeutung sind.