Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.12.2003 |
Aktenzeichen: | IX R 56/03 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.05.2003 |
Aktenzeichen: | 13 K 1469/02 |
Schlagzeile: |
Gestaltungsmissbrauch durch Aufgabe eines unentgeltlichen Wohnungsrechts gegen dauernde Last in Höhe der gleichzeitig vereinbarten Miete
Schlagworte: |
Angehörige, Dauernde Last, Gestaltungsmissbrauch, Vermietung an Angehörige, Wohnungsrecht
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Familien, Vermieter
Kurzkommentar: |
Es stellt einen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn ein im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumtes, unentgeltliches Wohnungsrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben und gleichzeitig ein Mietverhältnis mit einem Mietzins in Höhe der dauernden Last vereinbart wird.
Hintergrund: Der BFH hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Mietverträge unter Angehörigen steuerrechtlich als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 der Abgabenordnung) zu beurteilen sind, wenn der Mieter das Grundstück zuvor gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen hat.
Mit dem Urteil IX R 56/03 hat es der BFH als missbräuchlich angesehen, wenn ein im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumtes unentgeltliches Wohnungsrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben und gleichzeitig ein Mietverhältnis mit einer Miete in Höhe der dauernden Last vereinbart wird. In diesem Fall hatte der Kläger von seiner Mutter ein Gebäude übertragen bekommen, an dem zugleich ein unentgeltliches Wohnungsrecht für die Mutter eingetragen worden war. Später verzichtete die Mutter auf das Wohnungsrecht. Der Kläger verpflichtete sich, an sie ab diesem Zeitpunkt an Stelle des Wohnungsrechts einen Betrag von monatlich 400 DM als dauernde Last zu zahlen. Gleichzeitig schlossen der Kläger und seine Mutter einen Mietvertrag, nach dem sie an ihn eine Miete von 400 DM zu zahlen hatte.
Nach Auffassung des BFH liegt hier ein Gestaltungsmissbrauch vor, weil die Vertragsparteien durch gegenläufige Rechtsgeschäfte auf der Nutzungsebene erreicht haben, dass es nach der wirtschaftlichen Substanz der Vereinbarungen nicht zu einer entgeltlichen Nutzung kommt. Die Parteien haben zwar wechselseitige Zahlungspflichten begründet; diese gleichen sich aber aus und verändern die Position der unentgeltlich nutzenden Mutter tatsächlich und wirtschaftlich nicht. Der strittige Werbungskostenüberschuss und die dauernde Last sind daher nicht zu berücksichtigen.
Siehe auch folgende Urteile vom 17. Dezember 2003: Aktenzeichen IX R 12/01 und IX R 60/98.