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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.12.2003
Aktenzeichen: IX R 60/98

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.09.1998
Aktenzeichen: III 326/97

Schlagzeile:

Verzicht auf unentgeltliches Wohnungsrecht und Abschluss eines Mietvertrages kein Gestaltungsmissbrauch

Schlagworte:

Angehörige, Gestaltungsmissbrauch, Mietvertrag, Nutzungsrecht, Vermietung an Angehörige, Wohnungsrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Familien, Vermieter

Kurzkommentar:

Es stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn auf die Ausübung eines im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumten unentgeltlichen Wohnungsrechts verzichtet und stattdessen zwischen dem Übertragenden und dem neuen Eigentümer des Grundstücks ein Mietvertrag geschlossen wird. Der Fortbestand des dinglichen Wohnungsrechts allein hindert die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht.

Auf die Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts kann konkludent durch den Abschluss des Mietvertrages verzichtet werden.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Mietverträge unter Angehörigen steuerrechtlich als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 der Abgabenordnung) zu beurteilen sind, wenn der Mieter das Grundstück zuvor gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen hat.

Mit dem Urteil IX R 60/98 hat der BFH einen Gestaltungsmissbrauch auch dann verneint, wenn der frühere Eigentümer auf die Ausübung eines ihm im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung eingeräumten unentgeltlichen Wohnungsrechts verzichtet und statt dessen später mit dem neuen Eigentümer einen Mietvertrag schließt. Ersetzen die Vertragspartner eine bisher gewährte unentgeltliche Nutzungsüberlassung durch eine entgeltliche, so stellen sie eine Rechtslage her, die sie bereits beim Eigentumsübergang hätten herstellen können und deren Herstellung zu einem späteren Zeitpunkt nicht anders beurteilt werden kann.

Siehe auch folgende Urteile:
- 10. Dezember 2003, Aktenzeichen IX R 12/01
- 17. Dezember 2003, Aktenzeichen IX R 56/03

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