Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.10.2003 |
Aktenzeichen: | 16 K 2824/01 E |
Schlagzeile: |
Aufwendungen eines Mieters für den Anbau eines Fahrstuhls sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Behindertengerechter Hausumbau, Fahrstuhl, Gegenwert, Mietereinbau, Verlorener Aufwand
Wichtig für: |
Behinderte
Kurzkommentar: |
Die Aufwendungen, die ein Mieter für den Einbau eines Aufzugs in einem gemieteten Einfamilienhaus tätigt, sind ebenso wie die Kosten für einen behindertengerechten Badumbau als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Hat der Mieter keine Ersatzansprüche gegen den Vermieter, handelt es sich um verlorene Kosten. Die sog. Gegenwerttheorie greift nicht.
Über folgenden Fall hatten die Richter zu entscheiden: Ein Ehepaar lebte in einem gemieteten Einfamilienhaus. Die Ehefrau war schwer erkrankt und an den Rollstuhl gefesselt. Für ca. 120.000 Euro ließen die Eheleute einen Fahrstuhl in das Haus einbauen und ein Badezimmer behindertengerecht umgestalten. Das Finanzamt erkannte die Kosetn nicht an und verweis auf die sog. Gegenwerttheorie. Der Aufzug sei ein marktgängiger Gegenstand mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren.
Das sah das Finanzgericht zugunsten des Steuerzahlers anders: Anders als ein Eigentümer könnte der Steuerzahler im Streitfall aufgrund der Ausgestaltung des Mietvertrags keinen finanziellen Ausgleich für seine Aufwendungen konkret erwarten. Spekulative Erwägungen über Möglichkeiten vielleicht doch irgendwann irgendeinen Nutzen zu ziehen, seien unerheblich.
Hinweis: Das Finanzgericht wies darauf hin, dass bei einer künftiger Minderung des eingetretenen Aufwands – zum Beispiel einem Verkauf des Fahrstuhls – dies dann steuererhöhend berücksichtigt werden muss.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 10/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Gegenwert bei behindertengerechten Mietereinbauten: Sind Aufwendungen für den Anbau eines Aufzugs und den behindertengerechten Badumbau in einem gemieteten Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? Liegt mangels Ersatzansprüche des Mieters verlorener Aufwand vor oder besteht der Gegenwert im Nutzungsvorteil der Einrichtungen?