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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.02.2004
Aktenzeichen: 8 K 6831/00

Schlagzeile:

Berücksichtigung einer Kreditvermittlungsgebühr in Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog. Kombirente als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften

Schlagworte:

Darlehen, Kombirente, Kreditvermittlung, Rentenversicherung, sonstige Einkünfte, Werbungskosten

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 13/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.7.2004):
Sind "Kreditvermittlungskosten" im Zusammenhang mit dem Abschluss einer "Kombi-Rente" gegen fremdfinanzierte Einmalzahlung nur in Höhe von 2 Prozent des Darlehensbetrages oder in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1; EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 17.2.2004 (8 K 6831/00)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.12.2006, Aktenzeichen X R 13/04 (Zurückverweisung).

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