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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.02.2004
Aktenzeichen: 7 K 5227/00 E

Schlagzeile:

Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei durch erhöhte Abschreibungen entstandenen – sog. echten – Verlusten

Schlagworte:

Abschreibung, Eigentumsgarantie, Erhöhte Absetzung, Halbteilungsgrundsatz, Mindestbesteuerung, Verfassungsmäßigkeit, Verlustabzug, Verlustausgleich, Vertrauensschutz

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Mindestbesteuerung verstößt – jedenfalls bei durch erhöhte Abschreibungen entstandenen (sog. echten) Verlusten – nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen ein ausreichender und disponibler Gesamtbetrag der Einkünfte verbleibt.

Die Mindestbesteuerung stellt nach der Entscheidung des Finanzgerichts auch keinen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes dar.

Hintergrund: Ab dem Jahr 2004 ist die streitige Mindestbesteuerung wieder aufgehoben worden. Seither sind Verluste dem Grunde nach wieder uneingeschränkt ausgleichsfähig. Im Streitfall war § 2 Abs. 3 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 anzuwenden. Danach können im Streitjahr Verluste einer oder mehrerer Einkunftsarten nur noch bis 100.000 DM mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten uneingeschränkt ausgeglichen werden. Darüber hinausgehende negative Einkünfte sind lediglich bis zur Hälfte der verbliebenen positiven Einkünften ausgleichbar. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, besteht überdies die Möglichkeit, eigene negative Einkünfte im Rahmen des beschränkten Verlustausgleichs mit denen des Ehepartners zu verrechnen. Verbliebene nicht ausgleichbare negative Einkünfte können nur im Wege des Verlustvortrags bzw. Verlustrücktrags nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 Sätze 2, 3 EStG innerhalb derselben Einkunftsart bzw. innerhalb der Betragsgrenzen des § 2 Abs. 3 Sätze 3 ff. EStG ausgeglichen werden.

Im Streitfall führt die Anwendung der Mindestbesteuerung dazu, dass von der Summe der negativen Einkünfte in Höhe von 2.056.709 DM lediglich 953.089 DM mit positiven Einkünften verrechnet werden konnten. Der Kläger hielt dies aus mehreren Gründen für verfassungswidrig. Die Finanzrichter folgten seinen Argumenten nicht. Sie lehnten eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab.

Die Mindestbesteuerung verstößt nach Auffassung der Finanzrichter insbesondere nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Durch die Mindestbesteuerung werde die grundsätzliche Abziehbarkeit der entstandenen Verluste nicht in Frage gestellt. Nur der sofortige Ausgleich von positiven und negativen Einkünften verschiedener Einkunftsarten werde eingeschränkt.

Ob der Gesetzgeber verpflichtet gewesen war, zwischen "echten" Verlusten, die sich aus unternehmerischen Tätigkeiten ergeben, und Verlusten, die insbesondere aus der Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen entstehen, zu unterscheiden und "echte Verluste" aus dem Anwendungsbereich der Mindestbesteuerung herauszunehmen, ließen die Finanzrichter offen. Denn im Streitfall lag ein durch erhöhte Abschreibungen entstandener („unechter“) Verlust vor.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 70/04 (Abgabe; altes Aktenzeichen: XI R 26/04) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:

Ist der beschränkte Verlustausgleich (§ 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002) eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung, der auch auf erhöhten Abschreibungen gemäß § 7 Abs. 5 EStG beruht, verfassungsgemäß? Verletzt die Regelung das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, liegt ein Eingriff in die Eigentumsgarantie vor, ist der sog. Halbteilungsgrundsatz verletzt oder der Vertrauensschutz, wenn der Verlust auf einer Investitionsplanung aus dem Jahr 1995 beruht?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 2 Abs 3; GG Art 2; GG Art 3 Abs 1; GG Art 14; GG Art 20
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 11.2.2004 (7 K 5227/00 E)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 59/06 ausgesetzt (Beschluss vom 6. September 2006).

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