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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 20.10.2003
Aktenzeichen: IV C 3 - S 2253 a - 48/03

Schlagzeile:

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von geschlossene Fonds

Schlagworte:

Damnum, Disagio, Finanzierung, Fonds, Geschlossener Immobilienfonds

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium nimmt ausführlich Stellung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Gesamtobjekten, von vergleichbaren Modellen mit nur einem Kapitalanleger und von gesellschafts- sowie gemeinschaftsrechtlich verbundenen Personenzusammenschlüssen (geschlossene Fonds).

Hinweis: Die BMF-Schreiben vom 31. August 1990 (BStBl I S. 366), vom 1. März 1995 (BStBl I S. 167), vom 24. Oktober 2001 (BStBl I S. 780) und vom 29. November 2002 (BStBl I S. 1388) werden aufgehoben.

Das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen ein bestandskräftiger Steuerbescheid noch nicht vorliegt. Soweit die Anwendung der Randnummern 15 und 26 des BMF-Schreibens zu einem Nachteil gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung bei der Steuerfestsetzung führt, ist dieses Schreiben erstmals für Darlehensverträge und Baubetreuungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden. Soweit die Anwendung dieser Grundsätze im Übrigen zu einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bisher geltenden Verwaltungspraxis führt, sind die Grundsätze nicht anzuwenden, wenn der Außenvertrieb der Fondsanteile vor dem 1. September 2002 begonnen hat und der Steuerpflichtige dem Fonds vor dem 1. Januar 2004 beitritt. Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist.

Wichtig: Das BMF-Schreiben regelt auch die Anerkennung eines Damnums (auch Disagio oder Darlehensabgeld genannt). Ein Damnum wird in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt, wenn es bei mindestens fünfjähriger Zinsfestschreibung nicht mehr als 5 % der Darlehenssumme beträgt. Durch das Vorziehen der Steuerersparnis ergibt sich ein Liquiditäts- und Zinsvorteil.

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