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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.09.2001
Aktenzeichen: 10 K 3754/00 E, 10 K 4717/00 E, 10 K 5053/00 E

Schlagzeile:

Bei sowohl beruflichem als auch privatem Anlass sind Fahrtkosten insgesamt nicht steuerlich abzugsfähig

Schlagworte:

Aufteilungsverbot, Fahrtkosten, Private Lebensführung, Reisekosten, Verfassung, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Bei sowohl beruflichem als auch privatem Anlass sind die sog. gemischt veranlassten Fahrtkosten auf Grund des Abzugs- und Aufteilungsverbot gem. § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) insgesamt nicht steuerlich abzugsfähig.

Über folgenden Fall hatten die Finanzrichter zu entscheiden: Ein GmbH-Gesellschafter unternahm im Zusammenhang mit seinen Kapital- und Vermietungseinkünften Fahrten zu seinem Heimatort. Dort wohnte er in einer ihm als Miteigentümer gehörenden Wohnung, in der auch ein Elternteil lebte. Das Finanzgericht entschied, dass die Reisen zwar einen beruflichen Anlaß hatten, der Besuch der Familie – und damit private Motive – aber nicht nur von untergeordneter Bedeutung gewesen war. In diesen Fällen greift nach Auffassung der Finanzrichter das generelle steuerliche Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen. Folglich seien die Reisekosten insgesamt nicht abzugsfähig.

Wichtiger Hinweis: Viele Streitigkeiten zwischen Steuerzahlern und Finanzämtern betreffen die Abzugsfähigkeit für sowohl privat als auch beruflich veranlaßte Aufwendungen. Hier gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Danach sind gemischte Aufwendungen weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig. Ausnahmen galten bereits bislang für Pkw- und Telefonkosten. Jetzt hat der BFH auch bei Computern (Urteil vom 19.02.2004, Az. VI R 135/01) eine Aufteilung in beruflich und privat veranlaßte Ausgaben zugelassen. Die neue Rechtsprechung weckt die Hoffnung, daß auch hinsichtlich gemischter Aufwendungen in anderen Bereichen das Aufteilungsverbot kippt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 43/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Können Fahrtkosten zu einer dem Kläger als Miteigentümer gehörenden Wohnung, in der auch ein Elternteil lebt, als Werbungskosten bei den Kapital- und Vermietungseinkünften abgezogen werden, wenn sich in dieser Gegend das wesentliche Vermögen des Klägers befindet und auch von dieser Wohnung aus verwaltet wird (u.a. Verwaltung Mietshäuser, Dispositionen über Wertpapiere, Gesellschafterversammlungen der Familiengesellschaften)? Verfassungswidrige Anwendung des Aufteilungsverbots des Aufteilungsverbots gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 12 Nr 1 S 2; GG Art 6 Abs 1; EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 20; EStG § 21

Aktueller Hinweis: Das Verfahren ist erledigt. Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Steuerpflichtigen mit (nicht veröffentlichtem) Urteil vom 18.05.2005 (Az: VIII R 43/03) zurückverwiesen.

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