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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 11.02.2004
Aktenzeichen: III 250/03

Schlagzeile:

Gehaltserhöhungen in kurzen zeitlichen Abständen während der Gründungsphase kein Indiz für verdeckte Gewinnausschüttungen

Schlagworte:

Angemessenheit, Gesellschaftergeschäftsführer, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

In der Gründungsphase eines Unternehmens sind Gehaltserhöhungen eines Geschäftsführers in relativ kurzen Zeitabständen durchaus denkbar und auch üblich. Im Streitfall beurteilte daher das Finanzgericht die an den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer in kurzen zeitlichen Abständen erfolgten Gehaltserhöhungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Hintergrund: Für die Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Die obere Grenze ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Innerbetriebliche und außerbetriebliche Merkmale können einen Anhaltspunkt für die Schätzung bieten. Beurteilungskriterien sind Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Geschäftsführergehaltes zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren.

Bei beherrschenden Gesellschaftern kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, von vornherein abgeschlossenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich auch durchgeführten Vereinbarung fehlt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 27/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Stellen die innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten nach der Anstellung erfolgten Erhöhungen des Gehalts des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers, die zu mehr als einer Gehaltsverdoppelung geführt haben, verdeckte Gewinnausschüttungen dar?

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