Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.01.2004 |
Aktenzeichen: | IV R 51/01 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.10.2000 |
Aktenzeichen: | 7 K 99/99 |
Schlagzeile: |
Selbständig tätiger Krankenpfleger kann freiberufliche Einkünfte erzielen, wenn er selbst Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringt
Schlagworte: |
Altenpfleger, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Katalogberuf
Wichtig für: |
Altenpfleger, Freiberufler
Kurzkommentar: |
Ein selbständig tätiger Krankenpfleger kann Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielen, wenn er Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringt. Bedient er sich dabei qualifizierten Personals, setzt eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit voraus, dass er auch selbst gegenüber jedem Patienten pflegerisch tätig wird.
Leistungen der häuslichen Pflegehilfe führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Über folgenden Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Ein staatlich anerkannter Altenpfleger, der in einer niedersächsischen Gemeinde ein Gewerbe "Ambulante Altenpflegestation" angemeldet hatte, war tatsächlich zunächst in der ambulanten Krankenpflege tätig. In den Streitjahren betreute er nach eigenen Angaben monatlich bis zu 20 Patienten. Dabei setzte er zwischen drei und acht pflegerische Hilfskräfte ein, die überwiegend aufgrund geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse tätig wurden.
Das Finanzamt beurteilte die Tätigkeit als gewerblich und setzte Gewerbesteuer fest. Die Klage des Krankenpflegers hatte Erfolg. Das Finanzgericht Niedersachsen kam zu dem Ergebnis, dass eine dem Heilpraktiker oder Krankengymnasten ähnliche und damit freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werde.
Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zurück, da die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um zu entscheiden, ob die Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Nach Auffassung der BFH-Richter übt der Krankenpfleger keinen dem Beruf des Heilpraktikers ähnlichen Beruf aus. Denkbar sei allerdings, dass es sich um einen dem Krankengymnasten ähnlichen Beruf handele. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht klären müssen, ob die vom BFH formulierten Voraussetzungen vorliegen. Entscheidend wird dabei sein, ob der Krankenpfleger nach Übernahme der häuslichen Pflegehilfe noch selbst Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht hat und inwieweit Personal für die verschiedenen Tätigkeiten eingesetzt worden ist.