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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.01.2004
Aktenzeichen: 6 K 2542/00 Z

Schlagzeile:

Nicht jedes alte Auto ist bei der Einfuhr als Oldtimer begünstigt

Schlagworte:

Einfuhr, Einfuhrumsatzsteuer, Eingangsabgabe, Oldtimer, Umsatzsteuer, Zollrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Einfuhr eines Porsche 356 A Speedster, Baujahr 1956, aus den USA ist nur begünstigt, wenn sich der Oldtimer im Originalzustand befindet. Wurde der Originalmotor (60 PS) gegen einen Motor mit 75 PS ausgetauscht, sind Einfuhrabgaben in voller Höhe fällig.

Hintergrund: Im Streitfall hatte der Kläger im Jahre 1999 einen Porsche 356 A Speedster, Baujahr 1956, nach Deutschland eingeführt, den er für ca. 15.000 US-Dollar in den USA gekauft hatte. Zunächst wurde der Pkw vom Zollamt als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert unter Erhebung des ermäßigten Einfuhrumsatzsteuersatzes von 7 Prozent abgefertigt. Nach einer internen Überprüfung kam das zuständige Hauptzollamt zu der Auffassung, dass eine begünstigte Einfuhr nicht gegeben sei und erhob deswegen Einfuhrabgaben in Höhe von 10 Prozent Zoll sowie die volle Einfuhrumsatzsteuer von 16 Prozent und verlangte vom Kläger noch ca. 2.700 Euro.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz lagen die Voraussetzungen für eine begünstigte Einfuhr nicht vor. Das 1956 gebaute Auto sei zwar zum Zeitpunkt der Einfuhr älter als 30 Jahre gewesen, bzw. es habe sich auch um ein nicht mehr hergestelltes Modell gehandelt. Es habe sich jedoch nicht mehr im Originalzustand befunden. Der Originalmotor (60 PS) sei gegen einen Motor mit 75 PS ausgetauscht worden, die Originallackierung (weiß) sei durch eine neue Lackierung in der Farbe rot ersetzt worden. Auf die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weiter zu erörternde Frage, ob das Fahrzeugmodell einen grundsätzlichen technischen Fortschritt in der Automobiltechnik dokumentiere, bzw. ob es sich um ein wertvolles Sammlungsstück handele, komme es demnach im Streitfall nicht mehr an.

Das Urteil des Finanzgerichts ist (noch) nicht rechtskräftig.

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