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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.01.2004
Aktenzeichen: 2 K 1430/03

Schlagzeile:

Aufwendungen für den Einbau einer Fahrstuhlanlage im selbst bewohnten Einfamilienhaus keine außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Belastung, Fahrstuhl, Gegenwert, Hilfsmittel, Krankheit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Behinderte

Kurzkommentar:

Mehraufwendungen wegen der behindertengerechten Gestaltung eines für den eigenen Wohnbedarf errichteten Hauses sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn eine eindeutige Unterscheidung zwischen steuerlich irrelevanten Motiven für die Einrichtung und Gestaltung des Hauses sowie den ausschließlich durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Aufwendungen möglich ist. Zudem muss ausgeschlossen sein, dass die durch die Aufwendungen geschaffenen Einrichtungen jeweils wertbildende Faktoren für das Haus darstellen könnten. Diese Voraussetzungen sind beim Anbau einer Fahrstuhlanlage bei einem Einfamilienhaus in steiler Hanglage nicht erfüllt, wenn davon auszugehen ist, dass der Aufzug auch von der Ehefrau oder von Besuchern genutzt wird.

Hintergrund: Im Streitfall bewohnte ein 100 Prozent behinderter und ständig pflegebedürftiger Steuerzahler ein Einfamilienhaus in steiler Hanglage. Er baute einen rund 10 m hohen Aufzugsturm an, der mit einem Gewicht von bis zu 250 kg belastet werden kann und für den Transport für bis zu drei Personen – oder einer Person mit einer weiteren Person im Rollstuhl – zugelassen ist.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der selbst getragenen Aufwendungen von ca. 92.000 Euro bei den außergewöhnlichen Belastungen ab. Es war der Meinung, dass die Aufzugsanlage kein medizinisches Hilfsmittel, wie etwa ein Treppenschräglift, darstelle. Die Aufwendungen seien nicht zu berücksichtigen, da die Fahrstuhlanlage zu einem Gegenwert geführt habe.

Die dagegen angestrengte Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Aufzugsanlage nicht als medizinisches Hilfsmittel anzusehen sei. Es handele sich nicht um eine Baumaßnahme, die ausschließlich für einen Kranken oder Behinderten wertvoll sei. Es sei davon auszugehen, dass der Aufzug auch von der Ehefrau oder von Besuchern genutzt werde. Der Fahrstuhl bilde daher einen werterhöhenden Faktor, der sich bei einem Verkauf des Hauses entsprechend auswirke.

Das Urteil des Finanzgerichts ist (noch) nicht rechtskräftig.

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