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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.01.2004
Aktenzeichen: IX R 30/02

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.05.2002
Aktenzeichen: 11 K 679/02

Schlagzeile:

Mängel eines Gebäudes im Zeitpunkt seiner Anschaffung rechtfertigen regelmäßig keine außergewöhnliche Abschreibung

Schlagworte:

Abschreibung, Außergewöhnliche Abschreibung, Hobbyraum, Mängel

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Wird im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz die Nutzung von erworbenen Gebäudeteilen – im Streitfall: eines Hobbyraums – als Wohnung untersagt, rechtfertigt dies keine Abschreibung wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung, wenn sich darin ein dem Kaufobjekt von vornherein anhaftender Mangel zeigt und die Parteien des Kaufvertrages die Gewährleistung hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Sache ausgeschlossen haben.

Über folgenden Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Ein Steuerzahler erwarb einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Räumlichkeiten im Kellergeschoss, die in der Teilungserklärung als Hobbyraum, bestehend aus einem Raum, Flur, Vorplatz und Abstellraum beschrieben sind. Die Räume waren als Wohnung ausgestaltet und als solche vermietet. Der Kaufpreis für das Objekt und das mitverkaufte Inventar betrug ca. 75.000 Euro. Die Verkäufer haben nach dem Kaufvertrag keine Gewähr zu leisten, "insbesondere nicht für den baulichen Zustand des Gemeinschafts- und Sondereigentums, für Richtigkeit der Flächenangabe im Grundbuch, Ertrag und Ausnützungsmöglichkeit für Zwecke des Käufers".

Auf Betreiben der Eigentümergemeinschaft verbot das Amtsgericht mit die Nutzung des Hobbyraums als Wohnung. Die Beschwerden des Käufers blieben erfolglos. Auch die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags blieb ohne Erfolg.

Der Hobbyraum wurde bis zur Kündigung des Mieters wegen der gerichtlichen Nutzungsuntersagung für monatlich ca. 340 Euro vermietet. Nach Abschluss der Verfahren vor den Zivilgerichten vermietete ihn der Kläger für monatlich ca. 80 Euro.

Wegen der Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Hobbyraums machte der Vermieter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung geltend. Das Finanzamt lehnt dies ab und wurde in seiner Rechtsauffassung jetzt vom Bundesfinanzhof bestätigt. Als entscheidend sahen es die Richter an, dass der erworbene Hobbyraum bereits beim Kauf mit einem Mangel behaftet war.

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