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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.02.2004
Aktenzeichen: IV 137/01

Schlagzeile:

Voraussetzungen des § 15 AEVO

Schlagworte:

Ausfuhr, Ausfuhranmeldung, Ausführer, Ausfuhrerstattung, Ausfuhrlizenz, Willenserklärung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VII R 6/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Fordert § 15 AEVO eine namentliche Benennung dessen, wer Ausführer sein soll oder kann dieser unter Gesamtwürdigung der bei der Abgabe der Ausfuhranmeldung vorgelegten Unterlagen ermittelt werden?
-- Zulassung durch BFH (Az Nzb: VII B 74/04) --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EGV 800/99 Art 4 Abs 1; EGV 800/99 Art 49 Abs 2; BGB § 133; BGB § 157; AusfErstV 1996 § 15

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