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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.08.2003
Aktenzeichen: 11 K 6243/01 E

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungen

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Grundstück, Rückwirkung, Spekulation, Spekulationsgewinn, Veräußerung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 57/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG wegen Verfassungswidrigkeit nicht anzuwenden, wenn die Grundstücksveräußerung zwischen der Beschlussfassung des Deutschen Bundestags über das StEntlG 1999/2000/2002 am 4. 3. 1999 und der Zustimmung des Bundesrats zum StEntlG 1999/2000/2002 am 19. 3. 1999 bzw. der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. 3. 1999 erfolgt ist (hier: Besteuerung des auf das Arbeitszimmer einer eigengenutzten Eigentumswohnung entfallenden Veräußerungsgewinns, welche am 28. 2. 1992 erworben und am 10. 3. 1999 veräußert wurde)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 23 Abs 1 Nr 1; EStG § 52 Abs 39 S 1; GG Art 20 Abs 3

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren IX R 57/03 ist bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 2/04 ausgesetzt (Beschluss vom 18.5.2004).

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