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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.01.2004
Aktenzeichen: VIII R 2/02

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.12.2001
Aktenzeichen: 13 K 4481/98

Schlagzeile:

Schuldzinsen für Kredit zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung auch bei Überschuldung einer GmbH als Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Anschaffungskosten, Finanzierung, GmbH, Schuldzinsen, Überschuldung, Werbungskosten, Wesentliche Beteiligung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Die Zinsen, die ein Steuerpflichtiger zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG aufwendet, können regelmäßig bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Weder die Einstellung der werbenden Tätigkeit der Kapitalgesellschaft noch ihre Überschuldung beenden für sich gesehen diese Möglichkeit.

Hintergrund: Die Zinsen, die ein Steuerpflichtiger zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG aufwendet, sind nach ständiger Rechtsprechung Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das gilt unabhängig davon, ob die Zinsaufwendungen durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind und ob überhaupt Einnahmen durch Gewinnausschüttungen erzielt werden. Sie sind auch dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn zwar keine Kapitalerträge, aber Wertsteigerungen der Beteiligung zu erwarten sind. Sind auch keine Wertsteigerungen zu erwarten, entfällt ein Abzug der Schuldzinsen lediglich für den Fall, dass die Beteiligung aus persönlichen Gründen oder Neigungen begründet und aufrechterhalten wird.

Im Streitfall waren diese Voraussetzungen erfüllt. Der erforderliche Veranlassungs- bzw. Zurechnungszusammenhang der Zinsaufwendungen mit dem Erwerb der Beteiligung war gegeben. Persönliche Gründe oder Neigungen als Motiv für den Erwerb der Beteiligung gab es nicht. Für die Annahme einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht lagen auch keine Anhaltspunkte vor.

Die Schuldzinsen sind solange als Werbungskosten abziehbar, bis die Beteiligung veräußert wird oder bis die GmbH aufgelöst ist. Entstehen sie erst später, können sie nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden. Im Streitfall waren die Schuldzinsen nicht im Sinne dieser Rechtsprechung nachträglich entstanden. Folglich konnten sie steuermindernd geltend gemacht werden.

Hinweis: Der BFH befaßt sich in seiner Entscheidung auch mit den Folgen eines im falschen Veranlagungszeitraum berücksichtigten (Auflösungs-)Verlustes für den Verlustabzug nach § 10d EStG.

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