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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.04.2004
Aktenzeichen: VIII R 4/02

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.11.2001
Aktenzeichen: 6 K 144/98

Schlagzeile:

Beratungskosten bei fehlgeschlagener GmbH-Gründung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Anschaffungskosten, Beratung, GmbH, Gründung, Kapitalvermögen, Werbungskosten, Wirtschaftlicher Zusammenhang

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft entstandene Beratungskosten können auch dann weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch als Liquidationsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften) geltend gemacht werden, wenn eine wesentliche Beteiligung an der Kapitalgesellschaft beabsichtigt war.

Hintergrund: Werbungskosten sind nach ständiger Rechtsprechung alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das gilt auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen und unabhängig davon, ob sie mit Hilfe einer wesentlichen Beteiligung - wie sie im Streitfall erworben werden sollte - oder mit Hilfe anderer Kapitalanlagen erzielt werden. Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehören nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Beratungskosten stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs Anschaffungskosten der Beteiligung dar. Sie sind Nebenkosten des Erwerbs. Es gilt insoweit nichts anderes als etwa für Makler-, Gutachter- oder Beurkundungskosten.

An dieser Beurteilung ändert sich nach dem BFH-Urteil auch nichts dadurch, dass es – wie im Streitfall - nicht zur Gründung der AG gekommen ist. Auch vergeblich aufgewendete Anschaffungskosten bleiben Anschaffungskosten. Sie werden lediglich bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern über eine außerordentliche Absetzung für Abnutzung sofort erfolgswirksam. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehören zu diesen Wirtschaftsgütern. Die für sie aufgewendeten Anschaffungskosten können deshalb nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Dies ist nur dann anders, wenn sie einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG zuzuordnen und die übrigen Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift erfüllt sind.

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