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Quelle:

Finanzgericht des Saarlandes
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.07.2003
Aktenzeichen: 1 K 30/00

Schlagzeile:

Aufwendungen für betrieblich motivierte Fortbildungslehrgänge als Betriebsausgaben

Schlagworte:

Betriebsausgaben, Fortbildung, Selbsterfahrung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für betrieblich motivierte Fortbildungslehrgänge können auch dann Betriebsausgaben sein, wenn mit dem Ausbildungsgegenstand zwangsläufig eine persönliche Selbsterfahrung oder Nutzungsmöglichkeit verbunden ist.

Finden die Lehrgänge an auswärtigen Orten von allgemeintouristischem Interesse statt, unterliegen die neben den eigentlichen abzugsfähigen Kursgebühren anfallenden Verpflegungs- und Übernachtungskosten insgesamt der Abzugsbeschränkung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn der Tagesablauf der Lehrgänge die Nutzung von Freizeitangeboten nicht nahezu völlig ausschließt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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