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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.01.2004
Aktenzeichen: XI R 38/02

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.12.2002
Aktenzeichen: 7 K 576/00

Schlagzeile:

Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei unterlassenen Arbeitgeberleistungen

Schlagworte:

Kürzung, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Eine Kürzung des Vorwegabzugs kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen keine Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erbracht hat.

Hintergrund: Vorsorgeaufwendungen können nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag errechnet sich aus dem Grundhöchstbetrag und dem Vorwegabzug. Der Vorwegabzug ist um 16 Prozent der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen entsprechende Leistungen erbracht wurden.

Über folgenden Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Eine Ärztin war zunächst in einer Gemeinschaftspraxis als Angestellte tätig. Anschließend trat sie aufgrund eines sog. Kooperationsvertrags als freie Mitarbeiterin in die Praxis ein. Für Steuern, Alters- und sonstige Versicherungen hatte sie selbst aufzukommen. Das Finanzamt behandelte sie als Arbeitnehmerin und versagte den Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Mit der Klage machte die Ärztin geltend, dass sie zwar Arbeitnehmerin gewesen sei, aber die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs nicht vorgelegen hätten, da für sie keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden seien. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der Arbeitgeber gehalten sei, die ihm gesetzlich auferlegten Leistungen nachzuentrichten.

In Übereinstimmung mit dem Urteil des Finanzgerichts kommt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs allein auf die tatsächlich erbrachten Leistungen an. Zahlt der Arbeitgeber tatsächlich nicht, ist der Vorwegabzug berechtigt. Für eine Kürzung des Vorwegabzugs bestehe kein Anlass, wenn eine Arbeitnehmerin ausschließlich durch eigene Aufwendungen vorsorgt.

Hinweis: Werden später Beiträge für einen bestimmten Zeitraum nachentrichtet, so ist dieser Vorgang ein rückwirkendes Ereignis. Der Vorwegabzug ist dann nachträglich zu korrigieren.

Wichtiger Hinweis: Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen ist ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden. Das Urteil ist zur alten Rechtslage ergangen. Prüfen Sie daher, inwieweit die Entscheidung ab 2005 noch relevant ist. Beachten Sie dabei, dass die alten Regeln bis zum Jahr 2019 im Rahmen der sog. Günstigerprüfung weiterhin von Bedeutung sind.

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