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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.01.2004
Aktenzeichen: 2 K 2468/97

Schlagzeile:

Abzug von Schuldzinsen als (nachträglich entstandene) Werbungskosten

Schlagworte:

Kapitaleinkünfte, Schuldzinsen, Werbungskosten, Zinsen

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter, Kapitalanleger

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 28/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.5.2004):
Hat der wesentlich beteiligte Gesellschafter Darlehen aufgenommen, um einer der GmbH ein Gesellschafterdarlehen geben bzw. nach Inanspruchnahme aus einer für die GmbH übernommenen Bürgschaft die geforderten Zahlungen leisten zu können, und wird die GmbH nunmehr im Rahmen einer Kapitalerhöhung in eine andere GmbH eingebracht, an der der Steuerpflichtige ebenfalls wesentlich beteiligt ist, können dann die nach der Einbringung entstandenen und geleisteten Schuldzinsen weiter als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften des Steuerpflichtigen abzogen werden? Anwendung der Rechtsgrundsätze zum Werbungskostenabzug bei Wegfall der Einkunftsquelle oder Bejahung eines mittelbaren Fortbestehens der Einkunftsquelle nach der Einbringung, verbunden mit einer Zweckänderung ("Umwidmung") der Darlehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1; EStG § 20 Abs 1; EStG § 17
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 26.1.2004 (2 K 2468/97)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.03.2007, Aktenzeichen VIII R 28/04 (Zurückverweisung).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung zahlt, können --jedenfalls nach der bis einschließlich 1998 geltenden Gesetzeslage-- nicht mehr als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters im Wege einer offenen Einlage in eine Kapitalgesellschaft ist ein tauschähnlicher Vorgang, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung i.S. von § 17 EStG führt. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die dem Gesellschafter gewährte Gegenleistung teils in der Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in einem anderen Entgelt besteht.
3. Anteile, die von einem an einer GmbH mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine andere GmbH veräußert werden, an welcher der Veräußerer ebenfalls mehrheitlich beteiligt ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der zweiten GmbH zur Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr stehenden mehrheitlich beteiligten Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
4. Ein Steuerpflichtiger, der ein bisher genutztes und durch Darlehen finanziertes, der Einkünfteerzielung dienendes Wirtschaftsgut veräußert und unter Aufrechterhaltung des Darlehens nur einen Teil des Erlöses dazu verwendet, durch die Anschaffung eines neuen Wirtschaftsguts steuerbare Einkünfte zu erzielen, kann im Wege einer gesplitteten Umwidmung aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr als Schuldzinsen abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsguts an dem gesamten Erlös entspricht.
5. Haben die Parteien eines Tauschvertrags Geldzahlungen als Zuzahlungen vereinbart, um Wertunterschiede der gegenseitigen Lieferungen auszugleichen, vermindern an den Veräußerer erbrachte Zuzahlungen dessen Anschaffungskosten.

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