Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.03.2004 |
Aktenzeichen: | 14 K 5315/01 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Anwalts-, Gerichts-, und Gutachterkosten als Scheidungskosten bei außergewöhnlichen Belastungen
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Scheidungsfolgekosten, Zivilprozess, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 27/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Sind die anläßlich einer Scheidung angefallenen Kosten für Rechtsanwalt, Notar und Gutachter als Scheidungsfolgekosten zwangsläufig oder als Kosten der Vermögensauseinandersetzung keine außergewöhnliche Belastung?