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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.03.2004
Aktenzeichen: 14 K 5315/01

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Anwalts-, Gerichts-, und Gutachterkosten als Scheidungskosten bei außergewöhnlichen Belastungen

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Scheidungsfolgekosten, Zivilprozess, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 27/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Sind die anläßlich einer Scheidung angefallenen Kosten für Rechtsanwalt, Notar und Gutachter als Scheidungsfolgekosten zwangsläufig oder als Kosten der Vermögensauseinandersetzung keine außergewöhnliche Belastung?

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