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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.01.2004
Aktenzeichen: XI R 3/03

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.11.2002
Aktenzeichen: 4 K 3180/98 E, U

Schlagzeile:

Beihilfe zur Steuerhinterziehung eines Lieferanten zu sog. Schwarzgeschäften des Abnehmers durch Rechnungssplitting

Schlagworte:

Barverkauf, Beihilfe, Empfänger, Ermessen, Großhandel, Haftung, Hinterziehung, Rechnung, Steuerhinterziehung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Gehilfe dem Haupttäter, der sog. Schwarzgeschäfte tätigt, die Tat dadurch erleichtert, dass dieser annehmen kann, auch in der Buchführung des Gehilfen nicht in Erscheinung zu treten.

Hintergrund: Der Kläger war Geschäftsführer eines Fleischwaren-Großhandels. Abnehmer waren im wesentlichen Restaurantbetriebe. Bestellungen wurden mittels eines Formulars aufgenommen, nach dem Waren gesplittet nach Lieferungen gegen Rechnung sowie gegen sog. Barverkaufsrechnung bezogen werden konnten. Die Barverkaufsrechnungen enthielten entgegen der Vorschrift des § 144 der Abgabenordnung keine Angaben über den Namen oder die Anschrift des Empfängers der Waren. Soweit die Abnehmer mit diesen Schwarzeinkäufen erzielte Einnahmen nicht versteuerten und damit eine Steuerhinterziehung begingen, nahm das Finanzamt den Kläger als verantwortlichen Geschäftsführer des Großhandelsbetriebes wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in der vollen Höhe der hinterzogenen Steuern in Haftung. Das sei zu Recht erfolgt, entschied - wie zuvor das Finanzgericht Münster - der Bundesfinanzhof.

Hinweis: Ausführlich befasst sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung mit der Vorprägung der Ermessensentscheidung bei Haftungsinanspruchnahme. Der Leitsatz hierzu lautet:
Bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist die Inanspruchnahme des Gehilfen als Haftungsschuldner auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen als ermessensgerecht nach § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) anzusehen. Die Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Teilnahme an der Steuerhinterziehung ist nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde nach, sondern auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach gegeben.

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